Satzung

Stand vom 18.12.2021

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen: SelbstHilfeGruppen-Online, nach Eintragung im Vereinsregister, mit dem Zusatz “e.V.”.
2. Sitz des Vereins ist München.
3. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit wird beim FA München beantragt.

§ 2 Vereinszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen auf dem Gebiet der Selbsthilfe und der Selbsthilfeunterstützung im Sozial- und Gesundheitsbereich.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch;
– die Vernetzung selbsthilferelevanter Kräfte in Deutschland um den Zugang zur Selbsthilfe für Jedermann zu ermöglichen, fördern und sicherzustellen,
– die selbstlose Unterstützung, Betreuung und Begleitung von Personen welche durch körperliche, geistige, seelischer oder anderer Erkrankungen oder Problemlagen, sowie auch deren Angehörigen beim Finden oder Bilden von Selbsthilfegruppen zu fördern und zu betreuen.
4. Ziele sind auch;
– die personellen und materiellen Voraussetzungen zu schaffen, um die Selbsthilfeunterstützung weiterzuentwickeln und die Qualität der Selbsthilfeunterstützung zu sichern.
– die Öffentlichkeitsarbeit und die Fortbildung zu leisten, wobei durch Veranstaltungen, Publikationen, Informations- und Kommunikationsvorhaben, die an Sozial- und Gesundheitsfragen Interessierten und die Beschäftigten des Sozial- und Gesundheitswesens erreicht werden sollen.

§ 3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung
1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
5. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.

§ 4 Vermögensbindung
1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, an den „BILD hilft e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragrafen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

§ 5 Geschäftsjahr
1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.
3. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden muss.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.
4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
4. Die Gründungsmitglieder sind dauerhaft von Gebühren, Beiträgen und Umlagen freigestellt.

§ 9 Vorstand
1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand besteht bei Gründung aus einer Person. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB nach innen und außen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden. oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten. lm lnnenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf.
2. Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich, auch elektronisch zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens sieben Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Dem Vorstandsvorsitzenden kommt der Stichentscheid zu. Sollte der Vorstandsvorsitzende von der Beschlussfassung ausgeschlossen sein oder an ihr aus einem anderen Grund nicht teilhaben können, steht seinem Vertreter der Stichentscheid zu. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines oder mehrere seiner Mitglieder aufgrund von Krankheit, Bewusstlosigkeit oder Tod an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann bzw. können. In diesem Fall gelten die beschlussfähigen Mitglieder des Vorstandes als „der Vorstand“ im Sinne dieser Satzung. Ist ein Vorstandsmitglied dauerhaft von der Ausübung seiner Tätigkeit als Vorstand ausgeschlossen, ruft der Vorstand die Mitgliederversammlung ein, um ein neues Mitglied zum Vorstand nach Abs. 2 und 3 zu wählen.
7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
– Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;
– Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Zu seiner Entlastung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer anstellen.

§ 10 Besondere Vertreter nach § 30 BGB
Besonderer Vertreter des Vereins gemäß § 30 BGB ist die/der Geschäftsführer/in. Sie/Er wird zur Wahrnehmung der fachlichen, wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten im Sinne einer hauptamtlichen Geschäftsführung bevollmächtigt. Die Geschäftsführung übernimmt die Personalverantwortung für den Verein. Bei Neueinstellungen und Kündigungen ist die Zustimmung des Vorstandes erforderlich.

§ 11 Mitgliederversammlung
1. Der Vorstandsvorsitzende beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig;
– Wahl des Vorstandes;
– Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;
– Entlastung des Vorstandes;
– Feststellung der Mitgliedsbeiträge und Satzungsänderungen.
4. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.
7. Wählt die Mitgliederversammlung Kassenprüfer, dürfen diese nicht dem Vorstand angehören. Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.
8. Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen (Video-Konferenz) und ihre Mitgliederrechte auch im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

§ 12 Sitzungsberichte
1. Über die Vorstands- und Beiratssitzungen und über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die aufzubewahren sind.
2. Niederschriften über Vorstandssitzungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, Niederschriften von Beiratssitzungen vom Beiratsvorsitzenden und Niederschriften über Mitgliederversammlungen vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 14 Schlussbestimmung
Sollten Teile dieser Satzung rechtswidrig sein oder werden, so berührt dies die wesentlichen Teile dieser Satzungsbestandteile nicht.

§ 15 Inkrafttreten
1. Diese Satzung wurde am Tag der Vereinsgründung 16.12.2018 und erweiterten GründungsversammIung am 04.05.2019 gefasst.
2. Sie tritt mit dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.